Vereinssatzung
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 14.10.1981 in Herxheim bei Landau gegründete Verein führt den Namen "Goju-Ryu Karateverein Herxheim e. V.". Er ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz und dem zuständigen Fachverband.
  1. Der Goju-Ryu Karateverein Herxheim e. V. hat seinen Sitz in Herxheim bei Landau. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" versehen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Goju-Ryu Karatesports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Pflege und Verbreitung des Goju-Ryu Karate, insbesondere des Breiten- und Leistungssports Karate. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Mitglieder des Vereins sind:

 

a) die aktiven und passiven Mitglieder

b) die Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der
Beitragspflicht befreit.

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.


Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Änderung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 $ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

 

  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich zum Monatsende an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

  1. Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.

 

  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins bzw. eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, oder wegen groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen oder Symbolen zeigt oder Mitglied einer extremistischen Organisation gleich welcher politischen Ausrichtung, bzw. Mitglied einer rassistisch und fremdenfeindlich organisierten Organisation oder religiösen Gruppierung ist.

 § 4 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.

Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr verlangt werden. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand beschlossen. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Änderung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, wenn die Mitgliedschaft im Verein seit mindestens 6 Monaten besteht. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar, wenn die Mitgliedschaft im Verein seit mindestens 6 Monaten besteht.

 

  1. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


Alles Weitere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Änderung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 § 6 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
 
§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.3), gegen einen Ausschluss (§ 3.4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 § 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

 § 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als rein virtuelle Versammlung ohne physischen Versammlungsort abgehalten werden. Die Form der Veranstaltung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, b) 40% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt, dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte, b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind, d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, e) Aussprache, f) Entlastung des Gesamtvorstandes.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Anträge auf Abwahl der Vorsitzenden, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom 1. oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer einfachen Mehrheit einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
  1. Zur Wahl des Vorstandes können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

Alles Weitere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Änderung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart

und dem Schriftführer,

 

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:

dem geschäftsführenden Vorstand,

dem Jugendwart,

dem Pressewart,

dem Sportwart

und dem/der Gleichstellungs- und Kinder- und Jugendschutzbeauftragten.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Vorstandes auch sachverständige Personen mit beratender Stimme zuziehen, falls eine sachliche Notwendigkeit hierfür gegeben ist.

Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die Form der Veranstaltung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen.

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  1. Das Vorstandsamt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand.

Alles Weitere kann in einer Finanz- bzw. in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Änderung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 § 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Für das Protokoll der Mitgliederversammlung gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Protokolls an die Mitglieder. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und es ist keine Beschlussanfechtung mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Versammlung bzw. Sitzung.

 

 § 12 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer und die Organisationsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 § 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

 § 14 Auflösung des Vereins

  1. Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 40% der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Bestätigung einer nachfolgenden Mitgliederversammlung, welche innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden muss. Auch hier ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Herxheim (76863 Herxheim bei Landau) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports verwendet werden darf.

 

 § 15 In-Kraft-Treten

Diese Neufassung wurde am 21.03.2024 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 26.01.1994. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.